Es
gibt nur sehr winige Gesetze zum Themenbereich Arbeitszeugnis. Diese
beziehen sich in erster Linie auf den Zeugnisanspruch. Alles Weitere
ergibt sich aus der Rechtssprechung, dem sog. Richterrecht.
§ 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bei
der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von
dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen
Dauer fordern.
Das
Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu
erstrecken.
Die
Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 109 GewO
(1)
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein
schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der
Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass
sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis
(qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2)
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale
oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der
äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer
zu treffen.
(3)
Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 16 BBiG
(1)
Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die
elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung
nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das
Zeugnis unterschreiben.
(2)
Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der
Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch
Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
§ 46 Zivildienstgesetz (ZDG)
(2)
Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein Dienstzeugnis zu erteilen, das
über die Art und Dauer seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung
im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er mindestens drei Monate
tatsächlich Dienst verrichtet hat.
(3)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm eine angemessene Zeit vor
Beendigung des Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen
§ 18 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bei
Beendigung des Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer von dem Träger
ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Entwicklungsdienstes und
der Vorbereitung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und
die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.
§ 6 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
(SozDiG)
§ 6 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJFG)
(3)
Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der Freiwillige oder die
Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des
freiwilligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen
und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis
berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen.
§ 35 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD / TV-L)
(1)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf
Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2)
Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3)
Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten
ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4)
Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
Zeugnis nur auf Verlangen:
Der
Arbeitgeber muss Ihnen ein Zeugnis nicht automatisch ausstellen. Vielmehr
müssen Sie es verlangen. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einem einfachen
Zeugnis und einem qualifiziertem Zeugnis. Nur Auszubildenden ist nach Abschluss
der Ausbildung (unabhängig davon, ob eine Übernahme erfolgt oder nicht) ein
Ausbildungszeugnis unaufgefordert auszuhändigen.
Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis?
o
Voll-
und Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte
o
Auszubildende,
Praktikanten, Volontäre, Hospitanten
o
Leiharbeitnehmer
o
ABM-Kräfte
o
Vorstandsmitglieder
(sofern nicht Mehrheitsgesellschafter)
o
GmbH-Geschäftsführer,
die nicht Gesellschafter sind
(BGH 9.11.1967 - II ZR 64/67)
o
Heimarbeiter,
Hausgewerbetreibende
o
Handelsvertreter
mit geringem Einkommen / Einfirmenvertreter
o
(OLG
Celle 23.5.1967 - 11 U 270/66)
o
Auch
Mitarbeiter, die in den Ruhestand gehen, haben einen Zeugnisanspruch.
Einfaches und qualifiziertes
Zeugnis:
Das
einfache Zeugnis beinhaltet lediglich Angaben zu Ihrer Person, Art und Dauer
der Beschäftigung sowie zum Aufgabenbereich.
Das
qualifizierte Zeugnis beinhaltet darüber hinaus auch eine Bewertung Ihrer
Leistung und Ihres Verhaltens.
Endzeugnis, Zwischenzeugnis,
vorläufiges Zeugnis:
Nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein Endzeugnis ausgestellt werden.
Wurde das
Arbeitsverhältnis gekündigt und liegt der Austrittstermin aber noch in einiger
Ferne kann vorab ein 'Vorläufiges Zeugnis' erteilt werden.
Aus
triftigem Grund können Sie auch während eines fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen. Triftige Gründe sind: Bewerbung
um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden, Banken und Gerichten sowie Trägern
von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, strukturelle Änderungen im
Betriebsgefüge (z.B. Betriebsübernahme oder -schließung), interner
Stellenwechsel, Wechsel des Vorgesetzten oder geplante längere
Arbeitsunterbrechung (z.B. Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, Studium)).
Mündliche Auskünfte:
Ihr
ehemaliger Arbeitgeber ist in Rahmen der nachwirkenden Fürsorgepflicht durchaus
berechtigt, einem potentiellen neuen Arbeitgeber mündliche Auskünfte zu
erteilen. Diese dürfen inhaltlich über das Zeugnis hinausgehen, unterliegen
aber ebenfalls der Wahrheits- sowie Wohlwollenspflicht und müssen sich auf das
Arbeitsverhältnis beschränken. Auf Ihr Verlangen hin muss Ihnen der Inhalt des
Gesprächs mitgeteilt werden.
Bewerben
Sie sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis heraus, darf der potentielle
neue Arbeitgeber keine Auskünfte einholen. Tut er es trotzdem und entsteht
Ihnen daraus nachweislich ein Schaden, können Sie ihn auf Schadenersatz
verklagen.
Achtung: Verjährungs- und
Verwirkungsfristen!
Der Zeugnisanspruch verjährt nach 3
Jahren, beginnend mit dem auf das Austrittsjahr folgenden Jahr. Diese Frist
gilt aber im Prinzip nur für ein einfaches Zeugnis. Der Anspruch auf die
Erteilung oder auch der Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt
nämlich auch noch einer Verwirkungsfrist, welche sehr viel kürzer sein kann.
Wann ein solcher Anspruch verwirkt ist, entscheiden die Gerichte von Fall zu
Fall. So sah zum Beispiel das BAG den Anspruch auf Berichtigung eines
qualifizierten Zeugnisses schon nach 10 Monaten (BAG 17.2.1988 - 5 AZR 638/86)
und den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Zeugnisses bereits
nach 5 Monaten (BAG 7.10.1972 - 1 AZR 86/72) als verwirkt an.
Neben diesen Verjährungs- und
Verwirkungsfristen sind unter Umständen auch tarifliche oder einvertragliche
Ausschlus- und Verfallsfristen zu beachten (z.B. 6 Monate für Mitarbeiter im
öffentlichen Dienst.
Inhalte und Aufmachung:
Der
Aussteller ist grundsätzlich frei in der Formulierung und Gestaltung des
Zeugnisses, solange es inhaltlich richtig und wohlwollend ist. Benutzt der
Aussteller ein in Zeugnissen üblichen Sprachstil, so muss er dies der
Üblichkeit entsprechend tun. Auch muss er sich an die übliche Gliederung
halten.
Äußere Form:
Ein Zeugnis
muss maschinenschriftlich auf dem Geschäftspapier des Unternehmens in deutscher
Sprache erstellt werden. Auch in internationalen Unternehmen haben Sie keinen
Anspruch auf ein anderssprachiges Zeugnis. Es muss sauber und ordentlich sein,
darf keine Flecken, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten
und natürlich auch keine orthographischen und grammatikalischen Fehler
aufweisen. Handschriftliche Korrekturen oder Anmerkungen sind ebenfalls nicht
erlaubt.
Das Falten
des Zeugnisses zum Zwecke des Versands ist nach jüngster Rechtsprechung zulässig, sofern das Zeugnis kopierfähig
bleibt und sich die Knicke nicht durch Schwärzungen auf den Kopien bemerkbar
machen.
Aufgrund
des Dokumentencharakters ist ein Zeugnis nicht zu adressieren. Dies wäre nicht
nur formal falsch, sondern wirkt auch in sofern abwertend, da sie die Vermutung
zulässt, man wolle sich nicht die Mühe eines Begleitschreibens bei der
Zusendung des Zeugnisses machen.
Aus dem
Zeugnis muss die Anschrift des Ausstellers hervorgehen. Die Vewendung
sogenannter ?Repräsentationsbögen?, die meist nur das Logo tragen, wurde aber
auch schon von verschiedenen Gerichten toleriert und verleiht dem Zeugnis sehr
viel mehr Urkundencharakter.
Ein Zeugnis
darf nicht in der persönlichen Anredeform, sondern muss in der 3. Person
abgefasst werden. Possessivpronomen (ihr, ihre, ihm, ihnen) sind somit (auch
nicht höflichkeitshalber) groß zu schreiben. Auch nett gemeinte ?freundliche
Grüße? bei der Unterschrift sind völlig fehl am Platze.
Unterschrift:
Lediglich
der Unternehmer selbst oder ein geeigneter betriebsinterner Vertreter sind zur
Unterschrift befugt. Unterzeichnet ein interner Vertreter, ist mit der
Unterschrift auch das Vertretungsverhältnis und seine Funktion anzugeben, weil
die Person und der Rang Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und
die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über
die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt.
Wann der
Vertreter aus Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die
Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen, wird in den Entscheidungsgründen
zum Urteil des BAG vom 4.10.2005 - 9 AZR 507/04 sehr ausführlich dargelegt. So
heißt es:
?Die
Rechtsprechung fordert deshalb, dass ein das Zeugnis unterschreibender
Vertreter des Arbeitgebers ranghöher als der Zeugnisempfänger sein muss. Das
setzt regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war
(BAG 16. November 1995, 8 AZR 983/94).?
Ausstellungsdatum:
Das Zeugnis
muss mit einem Ausstellungsdatum versehen werden, wobei dieses aber nicht
zwangläufig identisch sein muss mit dem Austrittsdatum (rechtliches Ende des
Beschäftigungsverhältnisses) oder dem letzten Arbeitstag.
Sie haben
in der Regel keinen Anspruch auf die Verwendung eines bestimmten
Ausstellungsdatums und können somit nicht verlangen, dass das Zeugnis auf das
Austrittsdatum datiert wird, auch wenn Zeugnisse meist auf dieses Datum
ausgestellt werden.
Weicht das
Ausstellungsdatum um einige Tage oder auch 1-2 Wochen vom Austrittsdatum ab,
ist dies völlig unbedenklich. Negativ wirkt dahingegen ein sehr spätes
Ausstellungsdatum. Wird das Zeugnis erst mehrere Wochen oder Monate nach dem
Beschäftigungsende ausgestellt, signalisiert dies dem Leser eventuelle
Streitigkeiten, ggf. sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung. Deshalb
gewährt die Rechtsprechung einen Anspruch auf Rückdatierung, sofern Sie das
Zeugnis rechtzeitig vor dem Ausscheiden beantragt haben und die verspätete
Ausstellung nicht von Ihnen zu vertreten ist. Ein berichtigtes Zeugnis muss aus
diesem Grund das Datum des ursprünglichen Zeugnisses tragen.
Haben Sie
das Zeugnis aber überhaupt erst nach Ihrem Ausscheiden verlangt, haben Sie
keinen Anspruch auf Rückdatierung.
Wahrheits- und Wohlwollenspflicht:
Ein Zeugnis
soll beurteilen und nicht verurteilen. Deswegen müssen die in Zeugnissen gemachten
Angaben zum einen der Wahrheit entsprechen und dürfen den Arbeitnehmer zum
anderen aber in seinem beruflichen Fortkommen nicht ungebührlich behindern
(verständiges Wohlwollen). Viele Arbeitnehmer unterliegen dem Irrglauben, ein
Zeugnis dürfe nicht schlecht sein oder Negatives enthalten, weil der
Arbeitgeber bei der Ausstellung der Wohlwollenspflicht unterliegt. Dies ist
nicht der Fall, denn die Wahrheitspflicht hat in der Regel höhere Priorität. Mit
der Wohlwollenspflicht soll der Arbeitnehmer davor geschützt werden, dass
Einzelvorkommnisse, atypische Fehlhandlungen, kleine Schwächen, persönliche
Animositäten des Beurteilenden, lang zurückliegende Vorkommnisse oder
Streitigkeiten am Ende des Beschäftigungsverhältnisses das Gesamtbild
überschatten und verzerren. Selbst wenn diese zur Lösung des
Arbeitsverhältnisses geführt haben, dürfen sie im Verhältnis zur übrigen
Beschäftigungszeit nicht überbewertet werden.
Verbotene Inhalte:
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Was
nicht in ein Zeugnis gehört
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Geheimzeichen und -codes
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Angaben zu Gesundheit / Behinderung;
Angaben zu Alkoholmissbrauch,
soweit einem zukünftigen Arbeitgeber daraus
nicht ein Schaden entstehen könnte.
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Fehlzeiten, krankheitsbedingt,
unentschuldigt oder wegen Streik
Fehlzeiten wegen Mutterschutz /
Elternzeit (Ausnahmen möglich)
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Angaben zum Privatleben oder
außerdienstlichen Belangen (z.B.
Nebentätigkeit), es sei denn, sie
berühren den dienstlichen Bereich
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Mitgliedschaft in Mitarbeitervertretung
(ggf. Ausnahme bei langfristiger
Freistellung), Gewerkschaft oder
Partei
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Schlechtleistungen oder Abmahnungen des
Arbeitnehmers
(Ausnahme: schwerwiegende
arbeitsrechtliche Verstöße)
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Straftaten, ohne Zusammenhang mit der
Tätigkeit
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Bloße Annahmen, unbewiesene Verfehlungen
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Kündigungsgründe, Kündigungsmoalitäten
(z.B. fristlose Kündigung)
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Wettbewerbsverbote
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Haftung und
Schadenersatz:
Entgeht
Ihnen ein Job, weil der Arbeitgeber schuldhaft mit dem Zeugnis in Verzug war oder
das Zeugnis Ihre Leistung bzw. Ihr Verhalten zu schlecht beurteilte, können Sie
Ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen. Ihnen muss
allerdings tatsächlich ein Schaden entstanden sein (z.B. entgangener Lohn), der
nachweislich auf das fehlende oder zu schlechte Zeugnis zurück zu führen
ist (die Beweislast liegt bei Ihnen). Die bloße Behauptung, Sie hätten mit einem besseren Zeugnis
sicherlich schneller eine neue Anstellung gefunden, reicht nicht aus.
Berichtigung:
Entspricht ein Zeugnis nicht den
formalen Anforderungen, ist es nicht umfassend genug, sachlich falsch oder in
der Beurteilung unangemessen und würde es Sie als Arbeitnehmer in Ihrem
beruflichen Fortkommen ungebührlich behindern, können Sie eine Berichtigung
verlangen.
Wird ein Zeugnis berichtigt,
so darf es nur an den reklamierten Stellen geändert werden. Ansonsten ist der
Aussteller an seine bisherigen Beurteilungen gebunden, soweit keine neuen
Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen. (So sah es auch das BAG in
seinem Urteil vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04. In diesem Fall hatte eine
Mitarbeiterin die Berichtigung des falschen Geburtsortes verlangt, worauf hin
der Arbeitgeber auch gleich die Verhaltensbeurteilung von "Ihr
persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets
einwandfrei" in "Ihr persönliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern
und Vorgesetzten war in der Zeit ihrer Anstellung einwandfrei" änderte,
was schon aufgrund der geänderten Reihenfolge von Mitarbeitern und Vorgesetzten
nunmehr Kritik andeutet.)
Die alte Version ist spätestens im Gegenzug mit der Übergabe des
berichtigten Zeugnisses zurückzugeben.
Prozess:
Können Sie sich mit dem
Arbeitgeber nicht einigen, bleibt unter Umständen nur noch die Möglichkeit,
einer gerichtlichen Klärung. Zuständig ist jeweils das Gericht, in dessen
Bezirk die Arbeitsleistung erbracht wurde, wahlweise auch der Geschäftssitz des
Arbeitgebers. Heimarbeiter oder Außendienstmitarbeiter, die ihre Fahrten von
zuhause aus beginnen, können auch vor dem Arbeitsgericht ihres Wohnortes
klagen. Organmitglieder juristischer Personen, z.B. Geschäftsführer, müssen vor
dem Landgericht klagen.
In der ersten Instanz wird
zunächst eine Güteverhandlung durchgeführt. Scheitert diese und können sich die
Parteien nicht auf einen Vergleich einigen, folgt ein Kammertermin und
schließlich ein Urteil. Geht eine Partei in Berufung folgen Verhandlungen in
den nächsten Instanzen. Insgesamt kann sich ein solcher Rechtsstreit leicht
über mehrere Jahre hinziehen, denn anders als bei Kündigungsstreitigkeiten ist
einer Zeugnisklage kein beschleunigtes Verfahren vorgesehen.
Der Streitwert beträgt bei
i.d.R. bis zu einem Bruttomonatsgehalt.
Anders als in Zivilprozessen
muss nicht die Verliererpartei sämtliche Kosten übernehmen, sondern trägt jede
Partei ihre Anwaltskosten - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - selbst. Nur
die Gerichtskosten werden der unterlegenen Partei auferlegt. Erst bei Klagen
vor dem Landes- oder Bundesarbeitsgericht muss der Verlierer die Kosten der
Gegenpartei übernehmen.
Bei
einem Streit über die Benotung kann die Beweislast in einem Arbeitsprozess
sowohl bei der einen als auch bei der anderen Partei liegen, je nach dem, ob
das Zeugnis schlechter als Note 3 ist oder besser als Note 3 sein soll. Note 3
ist deswegen das Ausgangsmaß, weil der Arbeitnehmer eine Leistung mittlerer Art
und Güte, d.h. eine befriedigende Leistung, schuldet (§ 243, Absatz 1 BGB),
wofür dann auch ein befriedigendes Zeugnis angemessen wäre. Erbrachte der
Arbeitnehmer nun aber überdurchschnittliche Leistungen und will er deswegen ein
besseres Zeugnis erstreiten, muss er belegen können, warum er ein solches
verdient hat. Will der Arbeitgeber hingegen ein schlechteres Zeugnis
ausstellen, müssen er beweisen, warum die Leistungen oder das Verhalten des
Mitarbeiters als unterdurchschnittlich oder schlecht zu bewerten sind. Als
Beweismittel kommen beispielsweise Aussagen von Vorgesetzten oder Mitarbeitern,
Abmahnungen, Belobigungen, interne Beurteilungen und Zwischenzeugnisse in
Betracht.